Hallo Marcel,
was unseren Vertrag angeht, so haben wir ihn uns durch einen RA ausformulieren lassen, damit er auf jeden Fall rechtssicher ist und wir gegebenenfalls, bei einer erforderlich werdenden Klage auf Schadenersatz wegen Nichtanreise, vor dem Amtsrichter keine unangenehme Überraschung erleben müssen. Natürlich ist der Vertrag speziell auf unserem Betrieb zugeschnitten und deshalb passt er auch nicht für andere Vermieter. Die Vertragsbestandteile entsprechen größtenteils auch unseren AGB, die der Gast vor dem Absenden seiner Online-Buchung bereits akzeptiert hat. Der Gast kennt also bereits vor seiner Buchung die wesentlichen Vertragsbestandteile. Von daher ist die Buchung bereits rechtswirksam und wird dann von uns nur noch bestätigt. Daneben erhält jeder Gast zusammen mit der Buchungsbestätigung immer den kompletten Vertrag, den er mit uns abgeschlossen hat und eine umsatzsteuerrechtlich valide Rechnung.
Von daher haben wir mit in Deutschland ansässigen Vertragspartnern auch kaum Probleme. Spätestens wenn sie erkannt haben, dass wir sie in Regress nehmen und es auch durchziehen würden, überweisen sie - natürlich unter Abzug der ersparten Aufwendungen von 10 % - den angemahnten Rechnungsbetrag. Das erfordert manchmal ein wenig Schriftverkehr, aber ist bisher immer erfolgreich verlaufen. Lediglich mit Auslands-Buchungen haben wir jetzt einige Male das Nachsehen gehabt und deshalb fordern wir zukünftig die Anzahlung bereits vor einer verbindlichen Bestätigung an. Kommt das Geld dann nicht zügig an, d.h. ist die Wohnung zwischenzeitlich bereits anderweitig vermietet, dann erstatten wir. Das ist für die Gäste natürlich nicht erfreulich, aber es entsteht ja kein Schaden, denn die Gäste finden i.d.R. auch noch eine andere Unterkunft. Natürlich gebe ich die Wohnung nicht sofort bei der nächsten Anfrage frei, ich versuche immer, hier noch ein wenig Zeit zu schieben, aber kommt das Geld nicht innerhalb von 5 Tagen, dann vermiete ich ersatzweise.
Nun sind wir ja keine Privat-Vermieter sondern ein Gewerbebetrieb. Wir müssen unsere Angestellten und auch die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen und selbst wollen wir auch von der Vermietung leben. Da müssen Verträge schon eingehalten werden, sonst könnten wir unseren Betrieb gleich schließen. Das ist bei uns wie bei jedem anderen Wirtschaftsunternehmen im Geschäftsverkehr. Da gibt es zwar hin und wieder mal eine Kulanz-Regelung aber im großen und ganzen gehen ja außer uns auch unsere Gäste eine Verpflichtung ein. Wir müssen die Unterkünfte vertragsgemäß zur Verfügung stellen und der Gast muss vertragsgemäß zahlen - ob er nun anreist oder nicht. Ich kann nur jedem empfehlen, rechtssichere Vertäge abzuschließen und evtl. einem Verband (DEHOGA) beizutreten. Übrigens, rechtswirkam kommt bei ganz kurzfristigen Buchungen auch telefonisch bereits ein Vertrag zustande. Schwierig ist da manchmal nur die Beweisführung. Aber auch das geht, man muss sich nur gut notieren, wer wann was bestellt hat, mit Uhrzeit, Adresse, Festnetzanschluss und vielleicht noch ein paar erhaltenen Informationen. Und man muss in dem Fall gleich recherchieren, ob die Angaben stimmen (Internetrecherche). Dann setzt man seine Forderung auch nach telefonischer Reservierung durch.